19. Dezember 2011

Änderung bei Bargeldzahlungen

Bargeldzahlungen sind nur mehr unter 1.000,00 Euro erlaubt:

Die Monti-Verordnung (Art. 12 DL Nr. 201/2011) ist ab sofort in Kraft – u.a. ist die Schwelle für die Verwendung von Bargeld von 2.500 Euro auf 1.000 Euro herabgesetzt worden. D.h., dass ab sofort nur mehr Bargeldzahlungen bis zu 999,99 Euro durchgeführt werden dürfen.
Alle Bewegungen ab 1.000 Euro unterliegen der Nachvollziehbarkeit, die Zahlungen müssen also durch Banküberweisung, Bankschecks, Kreditkarten, Debitkarten oder andere Zahlungsformen erfolgen, welche die Nach- oder Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Jede Bewegung wird mit einer Meldung durch die Bank oder den Finanzvermittler in ein gesamtstaatliches Archiv der Finanzbewegungen festgehalten.

Die Übertragung von Bargeld über der genannten Schwelle kann aber auch über eine Bank abgewickelt werden, welche die Übertragung erfasst, die beiden Parteien identifiziert, einen entsprechenden Beleg erstellt und dies dann an das erwähnte Archiv meldet; die Übertragung wird so rückvollziehbar.

Das erwähnte Verbot betrifft nicht nur die Beträge ab 1.000 Euro, sondern auch die Zahlungen, die „künstlich“ aufgeteilt wurden, um im Rahmen der Schwelle zu bleiben. Die Banken müssen diesbezüglich eigene interne Kontrollen vornehmen, um mögliche Risiken zu vermeiden.

Für Handwerker, Kaufleute, Gastwirte und Freiberufler bedeutet die neue Einschränkung in der Praxis, dass sie ab 1.000 Euro keine Bargeldzahlungen mehr annehmen dürfen. Diese können nur mehr durch rückvollziehbare Zahlungsmittel durchgeführt werden.

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